Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 65 <, b, r, /, >, S, a, c, h, l, e, i, s, t, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
  2. Absatz 2Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Eine Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug der Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
  3. Absatz 3Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
  4. Absatz 4Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
  5. Absatz 5Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet,
    2. Ziffer 2
      ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, darstellen würde,
    3. Ziffer 3
      die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
    4. Ziffer 4
      der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
  6. Absatz 6Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
  7. Absatz 7Wird dem Beamten eine entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt, kann die Zuweisung auch ohne das Vorliegen der im Absatz 5, genannten Voraussetzungen entzogen werden.
  8. Absatz 8Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
  9. Absatz 9Die Absatz 2 und 8 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen oder Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
  10. Absatz 10Die Dienstbehörde kann dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben – sofern nicht Absatz 12, anzuwenden ist –, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 9 gelten sinngemäß.
  11. Absatz 11Inhaber von Dienstwohnungen haben der Stadt eine Vergütung zu leisten. Das Ausmaß der Vergütung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Gestehungskosten festzusetzen.
  12. Absatz 11 aFür eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte keine Vergütung zu leisten.
  13. Absatz 12Wird das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten aufgelöst, so ist der Witwe, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, oder solchen versorgungsberechtigten Waisen eine entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014151