Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 64 <, b, r, /, >, F, a, h, r, t, k, o, s, t, e, n, z, u, s, c, h, u, ß,

  1. Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß, wenn
    1. Litera a
      die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
    2. Litera b
      er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
    3. Litera c
      die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Absatz 3, selbst zu tragen hat.
  2. Absatz 2Steht dem Beamten ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, ist bei der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen so vorzugehen, als ob dem Beamten die Benützung eines Postautobusses für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück möglich wäre.
  3. Absatz 3Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab 1. Jänner 2016 50,- Euro und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres jeweils um 10,- Euro.
  4. Absatz 4Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Litera c,) zu ermitteln.
  5. Absatz 5Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, so lange er Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 206, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes hat.
  6. Absatz 6Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Urlaub nicht berührt, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
  7. Absatz 7Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache seiner Dienstbehörde zu melden.
  8. Absatz 8Hat der Beamte die Meldung nach Absatz 7, rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
  9. Absatz 9Hat der Beamte die Meldung nach Absatz 7, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben erst nach dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
  10. Absatz 10Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung desselben weggefallen sind.
  11. Absatz 11Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014150