Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß, wenn
- Litera adie Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
- Litera ber diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- Litera cdie notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Absatz 3, selbst zu tragen hat.