Absatz einsDem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie dem Beamten in Verwendung als Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
Kärnten
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
LG
Paragraph 63 a,
01.01.1994
31.12.2023
K-StBG
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
03.12.2019
09.01.2024
20000364
LKT40014149