Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 63 <, b, r, /, >, G, e, h, a, l, t, der Beamten in handwerklicher Verwendung

  1. Absatz einsDas Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
  2. Absatz 2Es kommen in Betracht für Beamte in handwerklicher Verwendung
                  der Verwendungsgruppen 1 und 2:  Dienstklassen römisch III bis römisch fünf,
                  der Verwendungsgruppe 3: Dienstklassen römisch III und römisch IV,
                  der Verwendungsgruppen 4 und 5:  Dienstklasse römisch III.
    Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei seiner Ernennung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 5 festgesetzt.
  4. Absatz 4Für das Gehalt der Dienstklassen römisch IV und römisch fünf sind die in der Anlage 3 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
  5. Absatz 5Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei seiner Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014148