(2)Absatz 2Es kommen in Betracht für Beamte in handwerklicher Verwendung
der Verwendungsgruppen 1 und 2: Dienstklassen III bis V, der Verwendungsgruppen 1 und 2: Dienstklassen römisch III bis römisch fünf,
der Verwendungsgruppe 3: Dienstklassen III und IV, der Verwendungsgruppe 3: Dienstklassen römisch III und römisch IV,
der Verwendungsgruppen 4 und 5: Dienstklasse III. der Verwendungsgruppen 4 und 5: Dienstklasse römisch III.
Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei seiner Ernennung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei seiner Ernennung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.