(2)Absatz 2Es kommen in Betracht für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe A: Dienstklasse III bis IX, der Verwendungsgruppe A: Dienstklasse römisch III bis römisch IX,
der Verwendungsgruppe B: Dienstklasse III bis VII, der Verwendungsgruppe B: Dienstklasse römisch III bis römisch VII,
der Verwendungsgruppe C: Dienstklasse III bis V, der Verwendungsgruppe C: Dienstklasse römisch III bis römisch fünf,
der Verwendungsgruppe D: Dienstklasse III und IV, der Verwendungsgruppe D: Dienstklasse römisch III und römisch IV,
der Verwendungsgruppe E: Dienstklasse III. der Verwendungsgruppe E: Dienstklasse römisch III.
Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Ernennung durch Verfügung des Stadtsenates unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Ernennung durch Verfügung des Stadtsenates unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.