Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 62 <, b, r, /, >, G, e, h, a, l, t, der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
und der Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner

  1. Absatz einsDas Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
  2. Absatz 2Es kommen in Betracht für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
                  der Verwendungsgruppe A: Dienstklasse römisch III bis römisch IX,
                  der Verwendungsgruppe B: Dienstklasse römisch III bis römisch VII,
                  der Verwendungsgruppe C: Dienstklasse römisch III bis römisch fünf,
                  der Verwendungsgruppe D: Dienstklasse römisch III und römisch IV,
                  der Verwendungsgruppe E: Dienstklasse römisch III.
    Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Ernennung durch Verfügung des Stadtsenates unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwendung ist in der Anlage 3 festgesetzt.
  4. Absatz 4Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch IV beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse römisch fünf beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse römisch VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Absatz eins, letzter Satz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
  5. Absatz 5Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner – Verwendungsgruppe K – ist in der Anlage 4 festgesetzt. Kindergärtnern, Horterziehern und Sonderkindergärtnern gebührt eine Dienstalterszulage unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 174, Ziffer eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014147