Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

6. Abschnitt
Rechte

Paragraph 61 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g und Bezüge

  1. Absatz einsFür das Dienstrecht der Beamten gelten – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Erlassung einer Verordnung über Teuerungszulagen dem Gemeinderat obliegt und sich die Zuständigkeit für sonstige Maßnahmen nach Paragraph 5, dieses Gesetzes richtet.
  2. Absatz eins aSoweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
    1. Litera a
      Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehalts oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegten Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen, sofern keine Vereinbarung nach Litera b, geschlossen wurde;
    2. Litera b
      wird eine Vereinbarung im Sinn der Litera a, zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen.
    Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraph 174 und 176, 179 bis 182 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sind auch auf die Beamten in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen 1 bis 3 der Verwendungsgruppe D und die Verwendungsgruppen 4 bis 6 der Verwendungsgruppe E entsprechen.
  4. Absatz 3Ist die Beförderung eines Beamten, dessen langjährige Dienstleistung überdurchschnittlich war, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaße des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden.
  5. Absatz 4In anderen als in den im Paragraph 168, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes vorgesehenen Fällen können Bezugsvorschüsse gegen angemessene, vom jeweils noch aushaftenden Kapital zu berechnende Zinsen gewährt werden. Angemessen ist ein Zinssatz, der dem von der Stadt im vorangegangenen Jahr bezahlten durchschnittlichen Schuldzinssatz entspricht.
  6. Absatz 5Der Gemeinderat hat mit Verordnung den im Feuerwehrdienst verwendeten Beamten eine für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstzulage zu gewähren. Bei der Festsetzung der Höhe der Dienstzulage ist auf die Art und das Ausmaß der mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Gefahren und Erschwernisse Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 6Der Gemeinderat kann den Beamten Dienstzulagen zuerkennen. Dienstzulagen können unter Berücksichtigung der Vorbildung, der Besonderheit der Verwendung oder der Beanspruchung des Beamten in Beträgen bis zu höchstens monatlich 20 v. H. der Endbezüge der höchsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe festgesetzt und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar erklärt werden.
  8. Absatz 7Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014146