Absatz einsFür das Dienstrecht der Beamten gelten – sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Erlassung einer Verordnung über Teuerungszulagen dem Gemeinderat obliegt und sich die Zuständigkeit für sonstige Maßnahmen nach Paragraph 5, dieses Gesetzes richtet.