Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 58 <, b, r, /, >, G, e, s, c, h, e, n, k, a, n, n, a, h, m, e,

  1. Absatz einsDem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Magistratsdirektor hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Magistratsdirektor innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014143