(5)Absatz 5Der Beamte,
dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
der eine Familienhospizkarenz, eine Pflegekarenz oder eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.