Absatz einsDer Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Kärnten
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
LG
Paragraph 50,
01.01.1994
K-StBG
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
03.12.2019
13.12.2022
20000364
LKT40014135