Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 48 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, s, t, u, n, d, e, n,

  1. Absatz einsDer Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können und
    4. Ziffer 4
      der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  2. Absatz 2Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  3. Absatz 3Der Freizeitausgleich hat primär nach Absatz 4, zu erfolgen. Sofern dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, hat der Freizeitausgleich nach Absatz 5, zu erfolgen.
  4. Absatz 4Der Freizeitausgleich beträgt für eine geleistete Überstunde
    1. Litera a
      außerhalb der Nachtzeit 1,5 Stunden,
    2. Litera b
      während der Nachtzeit 2 Stunden.
  5. Absatz 5Anstelle des Freizeitausgleiches nach Absatz 3, kann eine Stunde Zeitausgleich sowie ein Überstundenzuschlag nach Paragraph 153, Absatz 3, Kärntner Dienstrechtsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, gewährt werden.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014132