(2)Absatz 2Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Leistungsfeststellungskommission wird vom Magistratsdirektor auf die Dauer des Wahlabschnittes bestellt. Die Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre im Dienst der Stadt stehen; ein Mitglied muss jener Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören, der der Bedienstete angehört, für den die Leistungsfeststellung vorgenommen wird, falls diese Verwendungsgruppe und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe. Der Magistratsdirektor hat für die von ihnen bestellten Bediensteten in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen. (LGBl. Nr. 65/2009, Art. VI Z. 1)Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Leistungsfeststellungskommission wird vom Magistratsdirektor auf die Dauer des Wahlabschnittes bestellt. Die Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre im Dienst der Stadt stehen; ein Mitglied muss jener Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören, der der Bedienstete angehört, für den die Leistungsfeststellung vorgenommen wird, falls diese Verwendungsgruppe und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe. Der Magistratsdirektor hat für die von ihnen bestellten Bediensteten in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen. Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2009,, Art. römisch VI Ziffer eins,)