Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 38 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, f, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n,

  1. Absatz einsZur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Die Leistungsfeststellungskommission wird vom Magistratsdirektor auf die Dauer des Wahlabschnittes bestellt. Die Mitglieder müssen mindestens zehn Jahre im Dienst der Stadt stehen; ein Mitglied muss jener Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören, der der Bedienstete angehört, für den die Leistungsfeststellung vorgenommen wird, falls diese Verwendungsgruppe und Entlohnungsgruppe weniger als zehn Bedienstete umfassen, der nächsthöheren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe. Der Magistratsdirektor hat für die von ihnen bestellten Bediensteten in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen. Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2009,, Art. römisch VI Ziffer eins,)
  3. Absatz 3Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Kommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014121