Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 37 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, f, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, durch die Leistungsfeststellungskommission

  1. Absatz einsDie Leistungsfeststellungskommission hat aufgrund des Berichtes oder eines Antrages und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
  2. Absatz 2Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. Paragraph 35, ist sinngemäß anzuwenden. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  3. Absatz 3Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  4. Absatz 4Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
  5. Absatz 5Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung mit dem Tage des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages beim Vorgesetzten.
  6. Absatz 6entfällt
  7. Absatz 7Stellt die Leistungsfeststellungskommission das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Beamte von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014120