Absatz einsDie Leistungsfeststellungskommission hat aufgrund des Berichtes oder eines Antrages und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
- Ziffer einsdurch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
- Ziffer 2aufgewiesen oder
- Ziffer 3trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.