Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 34 <, b, r, /, >, B, e, r, i, c, h, t, aus besonderem Anlaß

  1. Absatz einsDer Vorgesetzte hat über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vergangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
    2. Ziffer 2
      trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
  2. Absatz 2Über den Beamten darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014117