(2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung des Stadtsenates auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend von § 28 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 28 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daßUnter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung des Stadtsenates auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend von Paragraph 28, vor Einzelprüfern abzulegen sind. Paragraph 28, ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
§ 28 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist undParagraph 28, Absatz 8, auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.