Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 29 <, b, r, /, >, T, e, i, l, - und Einzelprüfungen

  1. Absatz einsSind durch den Stadtsenat eigene Prüfungskommissionen eingerichtet worden, kann in der Verordnung abweichend von der Regelung des Paragraph 28, die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck entspricht.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung des Stadtsenates auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend von Paragraph 28, vor Einzelprüfern abzulegen sind. Paragraph 28, ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 28, Absatz 8, auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
    3. Ziffer 3
      dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014112