Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 28 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n,

  1. Absatz einsBis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende auf Ansuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
  4. Absatz 4Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und erst dann mündlich abzuhalten. Wenn es die betreffende Verwendung erfordert, kann der Stadtsenat durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
  5. Absatz 5In der Verordnung des Stadtsenates ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung des Stadtsenates nicht anders bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
  6. Absatz 6Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungskommission, sind Senate gebildet, vor diesen, abzulegen. Der Vorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
  7. Absatz 7Über das Ergebnis der Prüfung ist in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission feststellt, daß der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten besitzt. Stellt jedoch die Mehrheit darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten ein Zeugnis auszustellen.
  8. Absatz 8Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014111