Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 26 <, b, r, /, >, D, e, l, e, g, i, e, r, u, n, g, von Dienstprüfungen

Der Stadtsenat darf abweichend von den Regelungen der Paragraphen 23 bis 25 durch Verordnung anordnen, daß für die Ablegung der Dienstprüfungen keine Prüfungskommissionen gebildet werden und daß die Dienstprüfungen bei den beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten entsprechenden Prüfungskommissionen abzulegen sind. Diese Verordnung darf jedoch nur erlassen werden, wenn vorher die Landesregierung der Prüfung von Bediensteten der Stadt durch die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen zugestimmt hat.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014109