Kärnten
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
LG
Paragraph 26,
01.01.1994
K-StBG
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Der Stadtsenat darf abweichend von den Regelungen der Paragraphen 23 bis 25 durch Verordnung anordnen, daß für die Ablegung der Dienstprüfungen keine Prüfungskommissionen gebildet werden und daß die Dienstprüfungen bei den beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten entsprechenden Prüfungskommissionen abzulegen sind. Diese Verordnung darf jedoch nur erlassen werden, wenn vorher die Landesregierung der Prüfung von Bediensteten der Stadt durch die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen zugestimmt hat.
03.12.2019
13.12.2022
20000364
LKT40014109