Kärnten
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
LG
Paragraph 25,
01.01.1994
K-StBG
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.
03.12.2019
13.12.2022
20000364
LKT40014108