Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 24 <, b, r, /, >, M, i, t, g, l, i, e, d, s, c, h, a, f, t, zur Prüfungskommission

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung des Stadtsenates festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A, der Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach Paragraph 124, Absatz eins, oder 2, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. Litera a
      die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen,
    3. Litera c
      das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt, oder
    4. Litera d
      infolge eines Wechsels seiner Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
  5. Absatz 5Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen müssen den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014107