Absatz einsDie Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung des Stadtsenates festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A, der Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.