Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 20 <, b, r, /, >, A, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, l, e, h, r, g, a, n, g,

  1. Absatz einsDer Beamte ist von der Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist und
    2. Ziffer 2
      der Beamte die durch Verordnung für die betreffende Grundausbildung allenfalls vorgeschriebenen Praxiszeiten absolviert hat.
    Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Dienstbehörde nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Ausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.
  2. Absatz 2Der Beamte kann von der Dienstbehörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,
    2. Ziffer 2
      der Beamte die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt und
    3. Ziffer 3
      die Dienstbehörde bestätigt, daß dem Beamten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern.
    Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung des Stadtsenates für bestimmte Ausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Ziffer 2, festgelegt werden.
  3. Absatz 3Auf das Zulassungsverfahren (Absatz 2,) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
  4. Absatz 4Hat der Beamte in einem Ausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine Teilnahme des Beamten an einem gleichen Ausbildungslehrgang ist höchstens dreimal zulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014103