Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 19 <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, a, u, s, b, i, l, d, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen soll.
  2. Absatz 2In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des jeweiligen Stadtrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Stadtbeamten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
  3. Absatz 3Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als
    1. Ziffer eins
      Ausbildungslehrgang,
    2. Ziffer 2
      praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
    3. Ziffer 3
      Selbststudium oder
    4. Ziffer 4
      eine Verbindung dieser Ausbildungsarten
    zu gestalten.
  4. Absatz 4Die Grundausbildung ist durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln. Darin kann auch bestimmt werden, daß ein geeigneter Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
  5. Absatz 5Im Zweifelsfall hat die Dienstbehörde zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
  6. Absatz 6Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat die Behörde aufzukommen, der die betreffenden Einrichtungen angehören.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014102