Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 17 <, b, r, /, >, D, e, f, i, n, i, t, i, v, s, t, e, l, l, u, n, g, s, e, r, f, o, r, d, e, r, n, i, s, s, e,

  1. Absatz einsAls Definitivstellungserfordernisse gelten die in der Anlage 1 angeführten Bestimmungen. Paragraph 4 a, K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die besonderen Ernennungserfordernisse und die Definitivstellungserfordernisse gelten als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
    1. Ziffer eins
      die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 eine Nachsicht ausgeschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      Ernennungserfordernisse, die für die Ernennung in bestimmte Dienstklassen vorgeschrieben sind, und
    3. Ziffer 3
      Ernennungserfordernisse, die nach der Anlage 1 aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen.
  4. Absatz 4Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe A oder eine gleichwertige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.
  5. Absatz 5Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014100