Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 16 <, b, r, /, >, D, e, f, i, n, i, t, i, v, e, s, Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
    1. Ziffer eins
      die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
    2. Ziffer 2
      eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
    Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. Die bei der Stadt geleisteten Dienstzeiten sind zur Gänze in die provisorische Dienstzeit einzurechnen. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten sinngemäß für Dienstzeiten bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie bei vergleichbaren Einrichtungen eines ausländischen Staates, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist. Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2010,, Art. römisch fünf Ziffer eins,)
  3. Absatz 3Bei dem Beamten, der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
    1. Ziffer eins
      auf eine höhere als die für ihn in Betracht kommende niedrigste Planstelle ernannt oder
    2. Ziffer 2
      in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht wurde,
    kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.
  4. Absatz 4Bei der Einrechnung gemäß Absatz 2 und der Verkürzung gemäß Absatz 3, ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Wirkung des Absatz eins, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014099