Kurztitel
Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019
Index
22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 15
Provisorisches DienstverhältnisParagraph 15 <, b, r, /, >, P, r, o, v, i, s, o, r, i, s, c, h, e, s, Dienstverhältnis
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2)Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt:
während der ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses (Probezeit)…………………….ein Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit………………………….zwei Kalendermonate,
nach Vollendung des zweiten Dienstjahres………..drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3)Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes, möglich. Auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Kündigungsgründe sind insbesondere:
Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges Verhalten.