Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 14 <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, v, e, r, z, e, i, c, h, n, i, s,, Personalstandesausweis

  1. Absatz einsDie Stadt hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen hinsichtlich der ihn betreffenden Angaben Einsicht zu gewähren ist. Auf Wunsch ist dem Beamten ein Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.
  2. Absatz 2Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.
  3. Absatz 3Im Personalverzeichnis sind jedenfalls folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      Vorrückungsstichtag,
    3. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    4. Ziffer 4
      Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse), der der Beamte angehört,
    5. Ziffer 5
      Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage.
  4. Absatz 4Über jeden Beamten ist ein Personalstandesausweis zu führen, in dem alle für sein Dienstverhältnis, insbesondere für die Vorrückung und für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebenden Personaldaten einzutragen sind.
  5. Absatz 5Der Beamte hat alle Veränderungen seiner Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügungen der vorgesetzten Stellen beruhen, binnen zwei Wochen zu melden.
  6. Absatz 6Der Beamte ist berechtigt, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und hievon Abschriften zu machen.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014097