Absatz einsDie Stadt hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen hinsichtlich der ihn betreffenden Angaben Einsicht zu gewähren ist. Auf Wunsch ist dem Beamten ein Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.