(3)Absatz 3Die Ernennung des Beamten, der vom Dienst suspendiert, über den eine Maßnahme nach § 124 Abs. 1 verhängt wurde, oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung oder die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 124 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tag des Vorbehaltes vollzogen werden.Die Ernennung des Beamten, der vom Dienst suspendiert, über den eine Maßnahme nach Paragraph 124, Absatz eins, verhängt wurde, oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung oder die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung nach Paragraph 124, ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tag des Vorbehaltes vollzogen werden.