Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 115/1993 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

K-StBG

Index

22 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 12 <, b, r, /, >, A, n, g, e, l, o, b, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Beamte hat anläßlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung, die Bundes- und die Landesgesetze und die sonstigen Rechtsvorschriften beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllen und meine volle Kraft in den Dienst der Stadt stellen werde.“
  2. Absatz 2Die Angelobung ist vor dem Bürgermeister zu leisten; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Personalakt anzuschließen ist.
  3. Absatz 3Verweigert ein Beamter die Leistung des Gelöbnisses, so tritt seine Ernennung außer Kraft.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

20000364

Dokumentnummer

LKT40014095