Absatz einsDer Beamte hat anläßlich der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung, die Bundes- und die Landesgesetze und die sonstigen Rechtsvorschriften beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig erfüllen und meine volle Kraft in den Dienst der Stadt stellen werde.“