Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 73/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-LVBG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 22 a,
Zuweisung

Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

  1. Litera a
    die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung durch Weisung der Landesregierung zu erfolgen hat,
  2. Litera b
    für die Änderung von Dienstverträgen, Maßnahmen nach Paragraph 79, dieses Gesetzes sowie einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses, Kündigung und Entlassung ausschließlich die Landesregierung zuständig ist, und
  3. Litera c
    bei Zuweisung von an den Kärntner Landeskrankenanstalten in Ausbildung stehenden Turnusärzten zu Ausbildungszwecken auch Rechtsträger von Krankenanstalten und Lehrpraxisinhaber als Rechtsträger iSv Paragraph 42 a, K-DRG 1994 gelten.

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000362

Dokumentnummer

LKT40013865