Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

2. Unterabschnitt
Dienstzeit
§ 47a
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Abschnittes ist

  1. Ziffer eins
    Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  2. Ziffer 2
    Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  3. Ziffer 3
    Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013422