Kärnten
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019
LG
Paragraph 47,
01.01.1995
K-DRG 1994
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
02.12.2019
03.12.2019
20000360
LKT40013421