Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 f,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 42 f, <, b, r, /, >, O, p, t, i, o, n, s, r, e, c, h, t,

  1. Absatz einsDie von einer Maßnahme nach Paragraph 42 b, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, betroffenen Beamten haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.
  2. Absatz 2Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem vom Beamten in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Paragraph 42, b Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als Austrittserklärung im Sinne des Paragraph 21,
  3. Absatz 3Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Landesbeamte nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung Paragraph 1409, ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Übergangs bzw. den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Forderungen des Landes gegenüber den Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, sind dem Land vom neuen Inhaber zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013416