Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 e,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 42 e, <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, ü, b, e, r, e, i, n, k, o, m, m, e, n,

  1. Absatz einsÜber die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd

    Paragraph 42 a, Absatz 2, ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:

    1. Litera a
      Zweck der Zuweisung,
    2. Litera b
      Dauer der Zuweisung,
    3. Litera c
      ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den Aktivitätsaufwand und Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der Bediensteten zu leisten hat,
    4. Litera d
      ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten des Rechtsträgers, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes mitwirken soll,
    5. Litera e
      Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Rechtsträger das Land im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.
  2. Absatz 2Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat jene personenbezogenen Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und dem Land zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013415