Absatz einsÜber die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd
Paragraph 42 a, Absatz 2, ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
- Litera aZweck der Zuweisung,
- Litera bDauer der Zuweisung,
- Litera cob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den Aktivitätsaufwand und Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der Bediensteten zu leisten hat,
- Litera dob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten des Rechtsträgers, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes mitwirken soll,
- Litera eFestlegungen über die Haftung des Rechtsträgers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Rechtsträger das Land im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.