Absatz einsBeamte dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
- Litera a
- Ziffer einsTätigkeiten, die bisher von einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen, oder
- Ziffer 2ein Rechtsträger aufgrund der besonderen Qualifikation des Beamten die Zuweisung beantragt, oder
- Ziffer 3die Zuweisung der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient,
- Litera bder Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt und
- Litera ckeine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.