Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 42 b, <, b, r, /, >, fünf o, r, a, u, s, s, e, t, z, u, n, g, e, n, der Zuweisung

  1. Absatz einsBeamte dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
    1. Litera a
      1. Ziffer eins
        Tätigkeiten, die bisher von einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen, oder
      2. Ziffer 2
        ein Rechtsträger aufgrund der besonderen Qualifikation des Beamten die Zuweisung beantragt, oder
      3. Ziffer 3
        die Zuweisung der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient,
    2. Litera b
      der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt und
    3. Litera c
      keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Litera b, ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, ist eine Zuweisung, die der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient, nur vorübergehend, höchstens für die Dauer von 3 Monaten zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Zuweisung möglich.
  4. Absatz 4Die Zuweisung eines Beamten ist mit Bescheid zu verfügen.
  5. Absatz 5Die betroffenen Beamten sind von der beabsichtigten Zuweisung mindestens vier Wochen vor der Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (Paragraph 42 f,) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt.
  6. Absatz 6Die Landesregierung darf eine dauernde Zuweisung mit Bescheid widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung mit Bescheid vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Absatz 5, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013412