Kärnten
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019
LG
Paragraph 41 a,
01.01.1995
K-DRG 1994
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objek-tivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 zuzuweisen. Paragraph 40, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Paragraph 166 b, gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivie-rungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Beamte die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.
02.12.2019
03.12.2019
20000360
LKT40013409