Absatz einsDer Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
Kärnten
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019
LG
Paragraph 40,
01.01.1995
K-DRG 1994
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
02.12.2019
03.12.2019
20000360
LKT40013407