Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 38 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, e, t, z, u, n, g,

  1. Absatz einsEine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
  2. Absatz 2Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3entfällt.
  4. Absatz 4Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
    1. Ziffer eins
      bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
    2. Ziffer 2
      bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
    3. Ziffer 3
      bei Bedarfsmangel oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Beamte nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nichtaufgewiesen hat oder
    5. Ziffer 5
      wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
  5. Absatz 5Ist die Versetzung Anlaß für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  6. Absatz 6Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013404