Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

10.04.2020

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 36 a, <, b, r, /, >, T, e, l, e, a, r, b, e, i, t,

  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten auf sein Ansuchen genehmigt werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. Litera a
      sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Litera b
      die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Litera c
      der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2In der Genehmigung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Litera a
      Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Litera b
      die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
    3. Litera c
      die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
    4. Litera d
      die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
    5. Litera e
      der Zeitraum, für den die Genehmigung von Telearbeit gilt.
  3. Absatz 3Die Genehmigung der Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
    2. Litera b
      der Beamte einer sich aus Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, Litera b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
    3. Litera c
      der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
    4. Litera d
      der Beamte einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Telearbeit stellt.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013402