Absatz einsJeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hat, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 4, Absatz 6,) umfassen.