Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 35 b, <, b, r, /, >, F, ü, h, r, u, n, g, s, k, r, ä, f, t, e, s, c, h, u, l, u, n, g,

  1. Absatz einsDas Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbediensteten
    1. Litera a
      die mit leitenden Funktionen iSd Kärntner Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, betraut sind oder
    2. Litera b
      die aufgrund ihrer sonstigen Funktionen im Landesdienst befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung von Verwaltungsaufgaben zu treffen oder wesentlich zu beeinflussen, oder
    3. Litera c
      die nach ihrer Ausbildung und ihrer Verwendung künftig für eine Funktion nach Litera a, oder Litera b, in Betracht kommen,
    die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu eröffnen.
  2. Absatz 2Die Führungskräfteschulung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftelehrgängen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Führungskräfteschulung darf nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere folgende Inhalte umfassen:
    1. Litera a
      Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflußfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
    2. Litera b
      Grundzüge der Organisationsentwicklung, Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,
    3. Litera c
      Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,
    4. Litera d
      Budgetierung, Finanzierung, Rechnungs- und Vergabewesen,
    5. Litera e
      Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.
  4. Absatz 4Die Teilnahme von Beamten an Führungskräftelehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
  5. Absatz 5Zu Führungskräftelehrgängen sind Beamte iSd Absatz eins, auf Antrag zuzulassen, wenn
    1. Litera a
      deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten lässt, die für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, und
    2. Litera b
      sie eine mindestens fünfjährige Verwendung im Landesdienst nachweisen.
  6. Absatz 6Von der Voraussetzung nach Absatz 5, Litera b, darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
  7. Absatz 7Paragraph 25, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013400