Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 35 a, <, b, r, /, >, A, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, l, e, h, r, g, a, n, g,

  1. Absatz einsDie Teilnahme von Beamten an Ausbildungslehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
  2. Absatz 2Zu Ausbildungslehrgängen sind Beamte zuzulassen, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt.
  3. Absatz 3Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang sind
    1. Litera a
      ein Antrag des Zulassungswerbers,
    2. Litera b
      die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis nach Absatz 2, und
    3. Litera c
      eine mindestens dreijährige Verwendung im Landesdienst.
  4. Absatz 4Von der Voraussetzung nach Absatz 3, Litera c, darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
  5. Absatz 5Paragraph 25, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013399