Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 34 <, b, r, /, >, T, e, i, l, - und Einzelprüfungen

  1. Absatz einsIn der Verordnung kann abweichend vom Paragraph 33, die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
  2. Absatz 2Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom Paragraph 33, vor Einzelprüfern abzulegen sind. Paragraph 33, ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 33, Absatz 8, auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
    3. Ziffer 3
      dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, wenn er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013397