Absatz einsDer Beamte ist von der Landesregierung auf Antrag einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
- Ziffer einsder erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist und
- Ziffer 2der Beamte seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung steht, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist.
Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Landesregierung nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Grundausbildungslehrganges festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.