Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 25 <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, a, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, l, e, h, r, g, a, n, g,

  1. Absatz einsDer Beamte ist von der Landesregierung auf Antrag einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist und
    2. Ziffer 2
      der Beamte seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung steht, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist.
    Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Landesregierung nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Grundausbildungslehrganges festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.
  2. Absatz 2Der Beamte kann von der Landesregierung auf Antrag zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,
    2. Ziffer 2
      der Beamte bei sinngemäßer Geltung des Paragraph 32, Absatz 2, die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt.
    Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Grundausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Ziffer 2, festgelegt werden.
  3. Absatz 3Auf das Zulassungsverfahren (Absatz 2,) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
  4. Absatz 4Hat der Beamte in einem Grundausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten an einem gleichen Grundausbildungslehrgang ist unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Grundausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013388