Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 24 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen über die Grundausbildung

  1. Absatz einsDie Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen führen soll.
  2. Absatz 2In der Grundausbildung ist vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
  3. Absatz 3entfällt.
  4. Absatz 4Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
  5. Absatz 5Im Zweifelsfall hat die Landesregierung zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
  6. Absatz 6Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat das Land aufzukommen.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013387