Kärnten
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019
LG
Paragraph 22,
01.01.1995
K-DRG 1994
21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Der Beamte, über den zweimal die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
02.12.2019
03.12.2019
20000360
LKT40013384