Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 20 <, b, r, /, >, A, u, f, l, ö, s, u, n, g, des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      entfällt,
    3. Ziffer 3
      Entlassung,
    4. Ziffer 4
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
      2. Litera b
        Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen, oder
    6. Ziffer 6
      Tod.
  2. Absatz eins aentfällt
  3. Absatz 2Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
      3. Litera c
        die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.
      Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
    3. Ziffer 3
      entfällt
  4. Absatz 3Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
  5. Absatz 4Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Gehaltes zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  6. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Gehalt das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt, oder
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013382