Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 15 b, <, b, r, /, >, K, o, r, r, i, d, o, r, p, e, n, s, i, o, n,

  1. Absatz einsDer Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
  2. Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, wird bei Beamten, die mit einer Leitungsfunktion nach Paragraph 13, Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, betraut sind, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
  4. Absatz 3Während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Absatz 2 a, – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
  5. Absatz 4Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte mit einer Leitungsfunktion nach Paragraph 13, Kärntner Objektivierungsgesetz betraut ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.
  6. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, mit der Maßgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem das 744. Lebensmonat vollendet wird, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013377