(1)Absatz einsDer Beamte kann aus dienstlichen Interessen (iSd § 38 Abs. 4 Z 1, 3, 4 oder 5) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn erDer Beamte kann aus dienstlichen Interessen (iSd Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins,, 3, 4 oder 5) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 780. Lebensmonat vollendet hat und
die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.