Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 71/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Abkürzung

K-DRG 1994

Index

21 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 14 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, e, t, z, u, n, g, in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  1. Absatz einsDer Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
  2. Absatz 2entfällt.
  3. Absatz 3Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4entfällt.
  5. Absatz 5Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  6. Absatz 6Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 5 ist während einer Maßnahme nach

    Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 nicht zulässig.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20000360

Dokumentnummer

LKT40013374