Kärnten
Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG
LGBl.Nr. 80/2019
LG
Paragraph 4,
16.10.2019
K-GHG
11 Organisation der Gemeindeverwaltung
Der Haushalt hat der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage der Gemeinde zu dienen. Ein ausgeglichener Haushalt ist anzustreben.
25.11.2019
25.11.2019
20000355
LKT40013242