Absatz eins,Soweit bei Bauten und Anlagen zufolge ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Zweckbestimmung oder der Art ihrer Benützung vom Standpunkt der Brandsicherheit das Erfordernis der Bereithaltung von geeigneten Brandschutzeinrichtungen, wie Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel oder Brandmeldeeinrichtungen gegeben ist, hat die Gemeinde dem über die Bauten oder Anlagen Verfügungsberechtigten ihre Bereitstellung aufzutragen.