Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
Kärnten
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO
LGBl.Nr. 67 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2019
LG
Paragraph 26
01.09.2019
K-GFPO
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.
18.11.2019
06.12.2022
20000024
LKT40013191