Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Abkürzung

K-GFPO

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

5. Abschnitt

Besondere Brandverhütungsmaßnahmen im, Rahmen der Feuerbeschau

Paragraph 26

              Feuerbeschau

  1. Absatz eins,
    Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
  2. Absatz 2,
    Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
  3. Litera a
    ob die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Gebäudeeigentümer (Eigentümer der Anlage) und die Nutzungsberechtigten eingehalten werden oder sonst Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen;
  4. Litera b
    ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und
  5. Litera c
    ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.
  6. Absatz 3,
    Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit
  7. Litera a
    geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre;
  8. Litera b
    mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und
  9. Litera c
    hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre

nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.

  1. Absatz 4,
    Der Bürgermeister hat die Durchführung der Feuerbeschau anzuordnen, wenn der Gemeinde Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht oder brandgefährliche Bauschäden bekannt werden oder wenn die Durchführung der Feuerbeschau verweigert wurde. Dies gilt auch für Plätze zur Lagerung im Freien (Paragraph 14,).
  2. Absatz 5,
    Im Sinne des Absatz 3, gelten als bauliche Anlagen mit
  3. Litera a
    geringem brandschutztechnischen Risiko: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen und sonstige bauliche Anlagen mit gleichartigem brandschutztechnischem Risiko;
  4. Litera b
    mittlerem brandschutztechnischen Risiko: bauliche Anlagen, die weder solche mit geringem noch solche mit hohem brandschutztechnischen Risiko sind, wie insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude, und
  5. Litera c
    hohem brandschutztechnischen Risiko:
  6. Ziffer eins
    Betriebsanlagen, die einer in Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU oder der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EU erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung unterliegen, insbesondere Paragraph 77 a und Paragraph 84 a, der Gewerbeordnung 1994, sowie IPPC-Behandlungsanlagen und Anlagen nach Paragraph 59 a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und Anlagen nach dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz oder dem Kärntner Seveso-Betriebegesetz;
  7. Ziffer 2
    Betriebsbauten und Betriebsanlagen mit umfangreichen, wartungsbedürftigen Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen und Rauchwärmeabzugsanlagen;
  8. Ziffer 3
    Geschäftsbauten mit mehr als 2000 m² Betriebsfläche;
  9. Ziffer 4
    Bauten für größere Menschenansammlungen, das sind mehr als 120 Personen in einem Raum oder mehr als 240 Personen in zusammenhängenden Räumen;
  10. Ziffer 5
    Gebäude mit Aufenthaltsräumen mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 Metern (Hochhäuser);
  11. Ziffer 6
    Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime;
  12. Ziffer 7
    Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000m²;
  13. Ziffer 8
    sonstige Objekte mit erhöhter Brandgefahr, wie historisch wertvolle Gebäude und Museen;
  14. Ziffer 9
    volkswirtschaftlich bedeutsame Gebäude, wie Fernheizwerke über 350 kW;
  15. Ziffer 10
    Biogasanlagen;
  16. Ziffer 11
    Gebäude, in welchen im Brandfall mit Sicherheit erschwerte Evakuierungs- und Rettungsbedingungen zu erwarten sind.
  1. Absatz 6,Bei Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen sich weder Feuerstätten noch elektrische Leitungen befinden und auch keine Lagerungen im Sinne des 2. Abschnittes – ausgenommen Lagerungen von Ernteerzeugnissen – erfolgen, kann der Bürgermeister auf Antrag des Eigentümers (der Hausverwaltung oder des Nutzungsberechtigten) von der Verpflichtung zur Durchführung der Feuerbeschau absehen.

Im RIS seit

18.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LKT40013191